Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen
AGB
Zur Verwendung gegenüber:
1. einer Person, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder Selbständigen beruflichen
Tätigkeit handelt (Unternehmer);
2. juristischer Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen
I. Allgemeines
1. Allen Lieferungen und Leistungen der Primacon GmbH (kurz Primacon) liegen die folgenden Bedingungen sowie
etwaige gesonderte vertragliche Vereinbarungen zugrunde. Von diesen abweichende Einkaufsbedingung des Bestellers
werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsbestandteil.
2. Der Vertrag kommt erst durch die von Primacon gesendete schriftlichen Auftragsbestätigung
zustande. Die Auftragsbestätigung kann auch per Email versendet werden. Die Bedingungen liegen auch der Erbringung von
Leistungen im elektronischen Geschäftsverkehr zugrunde.
3. Primacon behält sich alle Eigentums- und Urheberrechte an körperlichen sowie unkörperlichen Gegenständen und
Informationen vor, die im Rahmen der Zusammenarbeit an den Besteller weitergegeben wurden. Diese Informationen
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Primacon wird vom Besteller zur Verfügung gestellte Informationen nur mit
dessen Zustimmung an Dritte weitergeben.
II. Preis und Zahlung, Erfüllungsort
1. Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“, welches auch der Erfüllungsort ist, exklusiv der
Verpackungskosten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe.
2. Mangels besonderer Vereinbarungen ist die Zahlung sofort nach Lieferung und ohne jeden Abzug á Konto des
Lieferers zu leisten. Berechnet wird die jeweilige Liefermenge.
3. Rechnungen über Reparaturleistungen oder Servicearbeiten sowie über die Lieferung von Ersatzteilen, werden sofort
und in voller Höhe zur Zahlung fällig.
4. Der Besteller hat nur dann das Recht Zahlungen zurückzuhalten oder gegen sie aufzurechnen, wenn und soweit seine
Gegenforderungen von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt wurden.
5. Primacon kann ab Eintritt des Verzuges, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz berechnen. Die Fälligkeitszinsen in Höhe von drei Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz bleiben
hiervon unberührt.
6. Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise der zur Zeit des Vertragsschlusses
geltenden Preisliste. Die danach geltenden Preise müssen an die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Auslieferung erhöhend
angepasst werden, sollten zwischen dem Tag des Vertragsschlusses und der vereinbarten Lieferung mehr als 4 Monate
liegen und nachgewiesene Preiserhöhungen eingetreten sein, die die notwendigen Aufwendungen Primacons um mehr
als 5 % erhöhen.
7. Die Kosten für eine vereinbarte Versendung vom Erfüllungsort trägt der Besteller.
8. Wurde zusätzlich zu der Lieferung auch die Montage des Liefergegenstandes vereinbart, erfolgt die Lieferung an den
Montageort ebenfalls auf Kosten des Bestellers. Der Besteller hat neben der vereinbarten Vergütung auch die
erforderlichen Nebenkosten, wie z.B. Reisekosten und Spesen des Montagepersonals zu tragen.
9. Bei der Durchführung von Schulungsleistungen, gilt die im Zeitpunkt der Durchführung der Schulung gültige
Vereinbarung, soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
10. Ergeben sich Gebühren aus einem Auslandszahlungsverkehr, so hat der Besteller diese Kosten zu tragen.
III. Lieferzeit und -verzögerungen
1. Die Lieferzeit sowie der Abnahmetermin ergeben sich aus der Auftragsbestätigung. Der Liefertermin gilt nur annähernd,
sodass ein Überschreiten Primacons von bis zu 6 Wochen noch zulässig ist. Eine Einhaltung des Termins durch
Primacon setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen, alle dem Besteller obliegenden
Verpflichtungen sowie Nebenpflichten eingehalten wurden. Ist dies nicht geschehen, so verlängert sich die Lieferzeit
entsprechend. Dies gilt nicht soweit Primacon die Verzögerung zu vertreten hat. Hat der Besteller eine Verzögerung des
Versandes bzw. der Abnahme zu vertreten, so werden ihm ab dem Verzugszeitpunkt die hierdurch entstandenen Kosten
berechnet.
2. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, auf von Primacon
nicht zu vertretene Betriebsstörungen bei Primacon oder deren Lieferanten zurückzuführen oder beruht sie auf sonstigen
Ereignissen die Primacon ohne eigenes Verschulden daran hindern, den Liefergegenstand zum vereinbarten Termin zu
liefern bzw. abnahmebereit zu übergeben, verschieben sich die jeweiligen Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Störungen. Primacon wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger
Umstände baldmöglichst mitteilen. Tritt aufgrund der oben genannten Störungen ein nachhaltiger Lieferausfall ein, ist
Primacon berechtigt vom Vertrag zurück zu treten.
3. Sollte Primacon nur zu einer Teilleistung fähig sein, berechtigt dies den Besteller nicht, von der gesamten Leistung Abstand
zu nehmen. Dem Besteller stehen nur Rechte bezüglich der Teilleistung zu, es sei denn er hat ein berechtigtes Interesse an
der Ablehnung der Lieferung insgesamt. Ist ein solches Interesse nicht erkennbar, bleibt der Besteller verpflichtet nicht
beeinträchtigte Teillieferungen entsprechend den vertraglichen Regelungen abzunehmen und zu vergüten.
4. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist das Werk verlassen hat oder die
Versandbereitschaft gemeldet ist. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so ist der Lieferer
berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist, anderweitig über den Liefergegenstand zu
verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
5. Im Falle eines Lieferverzuges haftet Primacon gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, wobei das Recht zur
Selbstvornahme bzw. durch Beschaffung von Dritten gem. VI. 2. eingeschränkt ist.
IV. Gefahrübergang, Abnahme
1. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes geht -auch
bei Teillieferung- auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand zum Versand gebracht oder zur Abholung
bereitgestellt wurde und der Besteller hierüber informiert worden ist. Dies gilt auch für alle anderen Umstände, die zu einer
Verzögerung der Lieferung oder Leistung führen und welche der Besteller zu vertreten hat.
2. Alle Ansprüche im Zusammenhang mit einer fehlerhaften oder nicht ordnungsgemäßen Lieferung gegen das
Speditionsunternehmen werden vorsorglich an den Besteller abgetreten. Primacon haftet nur für den Fall einer nicht
sorgfaltsgemäßen Auswahl des Transportunternehmens.
3. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Besteller nach erfolgter Inbetriebnahme durcheinen Mitarbeiter der
Primacon GmbH dazu verpflichtet die Abnahme unverzüglich vorzunehmen. Die Abnahme erfolgt nach der
Inbetriebnahme und wird durch das Übergabeprotokoll protokolliert. Folgt die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 14
Tagen nach Mitteilung über die Versand- bzw. Abnahmebereitschaft, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme
gilt ebenfalls als erfolgt, wenn der Gegenstand in Gebrauch genommen wird. Der Besteller darf die Abnahme nicht
wegen unerheblicher Mängel verweigern.
V. Eigentumsvorbehalt
1. Der Lieferer behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers gegen den
Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder
später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des
Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach
Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Aufgrund des Eigentumsvorbehalts kann der
Lieferer den Liefergegenstand nur heraus verlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist. Bei Pfändungen oder
sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Sache pfleglich zu
behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Käufer diese auf eigene Kosten rechtzeitig auszuführen. Der Lieferer ist
berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige
Schäden zu versichern, sofern nicht der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.
3. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräussern. Er tritt jedoch
dem Lieferer bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des
Lieferers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Die Einziehungsbefugnis erlischt, wenn:
• der Besteller mit seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Lieferer in Verzug gerät oder
• sie widerrufen ist oder
• ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist.
Der Lieferer kann dann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den
Schuldnern die Abtretung mitteilt, soweit nicht bereits durch den Lieferer geschehen. Wird der Liefergegenstand
zusammen mit anderen Waren, die dem Lieferanten nicht gehören, weiterveräußert, gilt die Forderung des Bestellers
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Lieferer und Besteller vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.
4. Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, den Liefergegenstand weder verpfänden
noch zur Sicherung übereignen.
5. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Primaconzur Rücknahme des
Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
6. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens berechtigt Primacon zum sofortigen Herausverlagen der
gelieferten Sache.
7. Hat der Besteller gem. Ziffer V.2. Den Liefergegenstand zuvor im ordentlichen Geschäftsgang weiterveräußert, so
kann Primacon von ihm verlangen, die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben alle zur
Geltendmachung erforderlichen Angaben zu machen, alle nötigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitzuteilen.
8. Primacon verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als
der realisierbare Wert der Primacon zustehenden Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt; die
Auswahl der freizugebenden Sicherheit obliegt Primacon.
VI. Haftung für Sach- und Rechtsmängel
Für Sach- und Rechtsmängel leistet Primacon unter Ausschluss weiterer Ansprüche, vorbehaltlich Ziffer VII folgende Gewähr:
1. Sachmängel
a) Die Lieferung erfolgt nach den standardisierten Angaben bzw. den vereinbarten Spezifikationen. Eigenschaften der
Waren, die der Besteller nach öffentlichen Äußerungen des Lieferers oder denen seiner Gehilfen, insbesondere in
Katalogen, Prospekten usw., in der Werbung oder bei der Kennzeichnung der Waren, oder aufgrund eines
Handelsbrauchs erwarten kann, gehören nur dann zur vereinbarten Beschaffenheit, wenn Primacon sie schriftlich in einem
verbindlichen Angebot oder in einer Auftragsbestätigung wiedergegeben hat. Garantien sind nur dann verbindlich,
wenn Primacon sie schriftlich als solche bezeichnet und dort auch ihre Verpflichtung aus der Garantie im Einzelnen festgehalten hat. In der Überlassung von Mustern liegt keine Beschaffenheitsvereinbarung, es sei denn dies wurde
ausdrücklich und schriftlich mit dem Besteller vereinbart.
b) Die Entscheidung über die Eignung des Liefergegenstandes für einen konkreten Einsatzzweck obliegt dem
jeweiligen Anwender. Angaben und Auskünfte im Rahmen einer Beratung durch Primacon befreien den Besteller nicht
von eigenen Prüfungspflichten und Versuchen.
c) Es ist die Pflicht des Bestellers, den Liefergegenstand unverzüglich nach der Lieferung/Montage auf die vertraglich
vereinbarte Beschaffenheit hin zu überprüfen. Unterlässt er dies oder führt er sie nicht in dem gebotenen Umfang aus
oder werden erkennbare Mängel, einschließlich Falschlieferungen nicht unverzüglich nach der Lieferung/Montage
schriftlich angezeigt, so gilt der Liefergegenstand als genehmigt. Nicht erkennbare Mängel gelten als genehmigt wenn
sie Primacon nicht unverzüglich nach dessen Entdeckung spätestens aber 12 Monate nach der Lieferung/Montage
angezeigt wurden.
d) Primacon haftet, vorbehaltlich Ziffer VII.2., nicht für Sachmängel an gebrauchten Gegenständen. Eine fehlende vorherige
Besichtigung des Gegenstandes durch den Besteller, lässt keine Haftung Primacons wegen offener und verdeckter
Mängel entstehen.
e) Mangelbeseitigung durch Primacon:
1. Primacon beseitigt die Mängel an allen Teilen, welche sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden
Ereignisses als mangelhaft herausstellen, unentgeltlich nach Ihrer Wahl, durch Nachbesserung oder durch
mangelfreien Ersatz. Die so ersetzten Teile gehen indas Eigentum Primacons über. Sollte ein solcher Mangel
festgestellt werden, muss dies unverzüglich schriftlich Primacon mitgeteilt werden.
2. Zur Vornahme der durchzuführenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Absprache mit
Primacon die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Vornahme einzuräumen. Andernfalls ist eine Haftung Primacons,
vorbehaltlich Ziffer VII. 2., für die daraus entstehenden Folgen ausgeschlossen. Das Recht zur Selbstvornahme der
Mangelbeseitigung durch den Besteller oder Dritte ist in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur
Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden hiervon unberührt. Primacon ist von einer solchen Situation sofort zu
informieren. Die hierdurch entstandenen erforderlichen Aufwendungen kann der Besteller von Primacon ersetzt
verlangen.
3. Die Kosten des Ersatzteils trägt Primacon soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt, einschließlich des
Versandes.
4. Das Recht zum Rücktritt vom Vertrag besteht im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, wenn Primacon – unter
Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihr gesetzten angemessene Frist für die Nachbesserung oder die
Ersatzlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem
Besteller lediglich das Recht zur Minderung zu. Das Recht zur Minderung des vereinbarten Preises bleibt ansonsten
ausgeschlossen. Weitere Ansprüche bestimmen sich nur nach Ziffer VII. 2.
5. Keine Gewähr wird insbesondere für folgende Fälle übernommen: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung,
fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, schädigende Umwelteinflüsse –
sofern sie nicht von Primacon zu vertreten sind.
6. Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, haftet Primacon nicht für die daraus
entstehenden Folgen. Gleiches gilt für vorgenommene Änderungen an dem Liefergegenstand
die vorher nicht mit Primacon schriftlich abgestimmt wurden.
Rechtsmängel
7. Jede Lieferung erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen Primacons im Land des Lieferortes frei von gewerblichen
Schutzrechten oder Urheberrechten (Schutzrechte) Dritter. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten
durch von Primacon gelieferter oder vertragsgemäß genutzter Ware, gegen den Besteller berechtigte Ansprüche
erhebt, haftet Primacon gegenüber dem Besteller wie folgt: Primacon wird nach eigener Wahl auf eigene Kosten für die betreffende Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken, den Liefergegenstand so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird oder die Lieferung gegen mangelfreie Ware austauschen. Ist Primacon dies nicht zu angemessenen
Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu. Die Verpflichtung
zur Zahlung von Schadensersatz richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen mit den in Ziffer VII. genannten
Haftungshöchstgrenzen.
8. Die in Abschnitt VI. 7. genannten Verpflichtungen Primacons sind vorbehaltlich Abschnitt VII. 2. für den Fall der Schutzoder
Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen nur, wenn und soweit:
• Der Besteller Primacon unverzüglich über die von Dritten geltend gemachten Schutz- oder
Urheberrechtsverletzungen in Kenntnis setzt,
• der Besteller Primacon in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche
unterstützt bzw. Primacon die Durchführung der Nachbesserung gemäß Ziffer VI.7. ermöglicht,
• Primacon alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,
• der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Bestellers beruht und
• die Rechtsverletzung nicht dadurch entstanden ist, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig
geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
VII. Haftung für die Verletzung einer vertraglichen Nebenpflicht; Haftungshöchstgrenzen;
Haftungsausschluss
1. Sollte der Liefergegenstand durch ein Verschulden Primacons infolge einer Verletzung vertraglicher Nebenpflichten –
insbesondere Anleitung für die Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes vom Besteller nicht vertragsgemäß
verwendet werden können, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen der Abschnitte VI.
und VII.2. entsprechend.
2. Für andere Schäden, insbesondere solche die nicht am Liefergegenstand selbst eingetreten sind, haftet Primacon
nur
• bei Vorsatz,
• bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter,
• bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,
• bei Mängeln, die Primacon arglistig verschwiegen hat oder deren Abwesenheit Primacon garantiert hat,
• bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder
Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird,
• bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Primacon auch bei grober Fahrlässigkeit nicht
leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen,
vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
VIII. Verjährung
Für die Schadensersatzansprüche nach Abschnitt VII. 2. – Spiegelstrich 5, gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen,
ebenso für Mängelansprüche gemäß § 438 Abs.1 Nr. 2 BGB und § 634 Abs. 1 Nr. 2
BGB. Alle übrigen Ansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres.
IX. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Gültigkeit
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen Primacon und dem Besteller gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des
UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen.
2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen Primacon und dem Besteller ist
Weilheim in Oberbayern, sofern der Besteller Kaufmann ist. Die gesetzliche Bestimmung über ausschließliche
Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
3. Diese Lieferbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen ab dem 01.05.2013, und zwar solange, bis sie durch
eine neuere Fassung ersetzt werden.
X. Datenschutz
Primacon speichert und verarbeitet zur Geschäftsabwicklung notwendige personenbezogene Daten der Besteller. Primacon
ist berechtigt, diese Daten im Rahmen eines Auftrages von Dritten bearbeiten und speichern zu lassen.
XI. Salvatorische Klausel
1. Sollten sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als ungültig, unwirksam oder unerfüllbar erweisen, so soll
dadurch die Gültigkeit, Wirksamkeit und Erfüllbarkeit der übrigen Teile des Vertrages nicht beeinträchtigt werden.
2. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall, den ungültigen, unwirksamen oder unerfüllbaren Teil des Vertrages
durch eine gültige, wirksame und erfüllbare
Bestimmung zu ersetzen, die inhaltlich der ursprünglichen Absicht der Parteien am nächsten kommt.
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